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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der primaid GmbH mit Sitz in 50321 Brühl, nachfolgend primaid genannt.
1.2 Mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3 Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn  primaid in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

2. Vertragsabschluss

2.1 Alle von primaid abgegebenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrages durch primaid zustande. Auftragsänderungen und -ergänzungen oder mündliche Absprachen und Zusagen sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese seitens primaid schriftlich bestätigt werden.

3. Preise, Zahlungsmodalitäten

3.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen rein netto zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Gültig sind die genannten Angebotspreise, bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung. Bei umfangreichen Aufträgen ist primaid berechtigt, vor Abschluss des gesamten Auftrages entsprechend den erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu erstellen.
3.3 Soweit Versand- und Portokosten über den Auftragnehmer abgerechnet werden, werden sie separat berechnet und sind im Wege der Vorausleistung sofort rein netto, spätestens zwei Arbeitstage (Arbeitstag = MO-FR) vor dem vorgesehenen Versandtermin ohne Abzug fällig.
3.4 Entstehen durch die Beschaffenheit des zu verarbeitenden Materials besondere Schwierigkeiten, die den vereinbarten oder üblichen Aufwand erhöhen und die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren und sofern primaid dies nicht zu vertreten hat, kann ein angemessener Preisaufschlag für Mehraufwand gefordert werden.
3.5 Verpackungs- und Versandspesen (inkl. Porto von Post, Paketdiensten und Spediteuren u. Ä.) und andere Kosten (z.B. Transportversicherung, Zölle, Datenübermittlungsgebühren etc.) sind in den Angeboten von primaid nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Lieferung, Verzug

4.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Textform. Als Liefertermin gilt der Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmte Person bzw. Unternehmen.  Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Brennstoff- und Rohstoffmangel,  und sonstigen nicht von primaid zu vertretenden Lieferstörungen, verlängert sich die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung und berechtigt primaid zu Teillieferungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggeber voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Ferner hat der Auftraggeber primaid alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Auftraggeber bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach Ziff. 3.3 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Wenn Verzögerungen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen eintreten (z.B. Änderungswünsche oder verzögerte Rücksendung von Unterlagen), oder von ihm beizustellende Materialien bei primaid nicht termingemäß eingehen, werden die Terminvereinbarungen hinfällig und die Liefertermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist primaid berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die in der vorstehenden Ziff. 4.3 geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Lettershop- und Versandarbeiten

5.1 Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbesendungen erfolgt in branchenüblicher Weise. Sofern bei Auftragsannahme keine bemusterten Anweisungen vorliegen, die von primaid schriftlich bestätigt werden, werden die Arbeiten in branchenüblicher Form ausgeführt.
5.2 In Anbetracht der täglichen Eingänge kann von primaid keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der vom Auftraggeber zu stellenden Materialien erfolgen. Insbesondere trifft primaid keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Auftraggeber anzuliefernden Materialien auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen und in zutreffender Menge angeliefert sind.
5.3 Kosten, die aufgrund falscher Anlieferung von Materialien entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht von primaid nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 5.1 und Ziff. 7 zu vertreten sind.
5.4 Für die primaid zur Bearbeitung überlassenen Drucksachen oder anderer Materialien sowie Anschriften und Karteien wird keine Haftung übernommen, es sei denn, primaid trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
5.5 Materialien, Unterlagen oder sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber stellt, sind frei Haus anzuliefern. Sollen die primaid angelieferten Materialien oder zu transportierenden Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadensfälle versichert werden, hat der Auftraggeber diese Versicherung selbst vorzunehmen.
5.6 Über vorhandenes Restmaterial ist der Auftraggeber zu informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggeber Auftraggeber – unfrei – zurückgesandt. primaid ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Kundenadresse 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten.

6. Leistungen Dritter

6.1 primaid ist berechtigt sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen unter Einhaltung der Regelungen des BDSG der Dienste Dritter zu bedienen.

7. Garantien, Haftung

7.1 primaid gibt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
7.2 Eine Haftung für die erbrachten Leistungen wird bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bei jedem Verschulden sowie im Übrigen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen.
7.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet primaid nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch von ihr zu verantwortendes Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Gewährleistung

8.1 Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübertragung. primaid behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Die Rügepflicht nach § 37 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen davon abhängig, dass diese innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
8.2 Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.

9. Datenverarbeitung

9.1 Datenbestände dürfen primaid nur als Kopie zur Verfügung gestellt werden. Der übergebene Datenbestand ist vom Auftraggeber selbst gegen Verlust jeglicher Art zu versichern. primaid haftet nicht für die Richtigkeit und Verarbeitungsfähigkeit des Datenbestandes sowie die Zustellbarkeit der Versendungen. Bei Störungen oder Fehlern während der Verarbeitung, die ihre Ursache im Datenmaterial haben, bricht primaid die Auftragsabwicklung ab und unterrichtet den Auftraggeber, der unverzüglich fehlerfreie Datenträger und Daten zur Verfügung zu stellen hat. Gleiches gilt, falls Virenbefall des Datenmaterials und/oder sonstige Veränderungen festgestellt werden. primaid haftet nicht für die bei der Verarbeitung aufgetretenen Datenverluste, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. primaid ist nicht in der Lage und verpflichtet, das Datenmaterial auf Vollständigkeit zu überprüfen.
9.2 Die Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z.B. Telemediengesetz (TMG)).
9.3 Die Datenverarbeitung durch primaid erfolgt im Auftragsverhältnis, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Vorgaben gem. § 11 BDSG durchgeführt wird und entsprechender schriftlicher Festlegungen bedarf.
9.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass die zu verarbeitenden Daten den rechtlichen Anforderungen, insbesondere des BDSG und ggf. des TMG entsprechend verwendet und übermittelt werden und primaid zu den beauftragten Verarbeitungen und Nutzungen überlassen und zur weiteren Nutzung von diesem übermittelt werden dürfen. primaid weist darauf hin, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten abgesichert erfolgen soll (z.B. durch angemessene Verschlüsselung; Attachments von E-Mails, die lediglich in passwortgesicherten Dateianhängen erfolgen, sind nicht sicher). Die Haftung für Datenschutzverletzungen in diesem Zusammenhang (z.B. Verletzung des Datengeheimnisses oder Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte) liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt.
9.5 Hat der Auftraggeber für zu verarbeitende Daten lediglich ein eingeschränktes und von Weisungen eines Dritten abhängiges Nutzungsrecht an personenbezogenen Daten erworben, wird er primaid hierüber in Kenntnis setzen und ihn ausschließlich mit Verarbeitungen beauftragen, die den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für den Auftragnehmer identifizierbar zu machender Daten entsprechen. primaid ist die entsprechende schriftliche Weisung des Dritten vorzulegen.
9.6 Soweit eine der Parteien im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der Beteiligten notwendig ist, wird sie diese unverzüglich der anderen Partei mitteilen. primaid verpflichtet sich, den Auftraggeber in angemessenem Umfang bei der Erfüllung gesetzlicher Überwachungs-, Melde- und Auskunftspflichten zu unterstützen. Er sieht in seinem Verarbeitungsbereich und zu weiteren von ihm veranlassten Übermittlungen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor, die erforderlich sind, um die entsprechenden Anforderungen der Vorschriften des BDSG hierzu zu gewährleisten (§ 9 BDSG nebst Anlage). Er wird den Auftraggeber – soweit vereinbart gegen gesondertes Entgelt – bei der Erfüllung von Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüchen des Betroffenen (§§ 34, 35 BDSG) im Rahmen des Zumutbaren nach eigener Maßgabe angemessen unterstützen.
9.7 primaid ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen nachzukommen. Im Übrigen kann primaid widersprechen. primaid wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall unverzüglich informieren. primaid ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind und ist nach erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
9.8 primaid weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die nach § 28 Abs. 3 BDSG vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung sowie bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG.
9.9 primaid  weist den Auftraggeber ferner darauf hin, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Auftraggeber selbst gespeichert werden.
9.10 Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten im Verbraucherbereich ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von primaid.
10.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für primaid vorgenommen.
10.3 primaid verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggeber insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der primaid die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt primaid.

11. Gefahrübergang, Versand

11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
11.2 Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln der primaid erfolgt.
11.3 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der primaid.
12.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
12.3 Gerichtsstand ist der Sitz der primaid, wenn dieser Kaufmann ist und der Auftraggeber entweder den Status des Kaufmanns, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens aufweist.
12.4 Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Brühl, im März 2018

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